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Nützliche Informationen für Entsandte

Was heißt Entsendung?

Wenn Sie Ihr Arbeitgeber für eine begrenzte Zeit in ein anderes EU-Land schickt, sie gelten als entsandt beschäftigt. Dann gelten für Sie die EU-Regelungen zur Entsendung von Arbeitskräften. Sie haben einen Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber im Wohnsitzland und Sie arbeiten bei ihm in Ihrem Wohnsitzland. Er schickt Sie für eine begrenzte Zeit nach Deutschland bzw. Sachsen um einen bestimmten Auftrag zu erfüllen, den er mit dem deutschen Unternehmen vereinbart hat.

Welches Arbeitsrecht gilt?

Für Sie gilt das Arbeitsrecht Ihres Heimatlandes. Zusätzlich gelten für entsandte Beschäftigte einige deutsche Rechtsvorschriften.

Mindestlohn – Ihr Arbeitgeber im Heimatland muss Ihnen auf alle Fälle den für Deutschland geltenden Mindestlohn bezahlen! Für entsandte Beschäftigte sind der gesetzliche Mindestlohn und tarifliche Branchenmindestlöhne von Bedeutung. Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde angehoben. Die tariflichen Mindestlöhne sind in einigen Branchen noch höher (Siehe Punkt Nützliche Informationen für Arbeitnehmer – Bezahlung).

Höchstarbeitszeit – Sie dürfen laut Gesetz nicht mehr als 8 Stunden am Tag arbeiten. 10 Stunden sind nur erlaubt, wenn Sie innerhalb eines halben Jahres im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden pro Tag arbeiten. Sie haben das Recht auf eine Pause – mindestens 30 Minuten, wenn Sie zwischen 6 und 9 Stunden arbeiten und mindestens 45 Minuten, wenn Sie mehr als 9 Stunden arbeiten.

Mindestruhezeit – Nach Beendigung Ihrer Arbeit müssen Sie mindestens 11 Stunden (in Ausnahmefällen 10 Stunden) Ruhezeit haben, bevor Sie wieder arbeiten müssen.

Mindestjahresurlaub – Sie haben Anspruch auf bezahlten Urlaub mindestens 20 Tage im Jahr bei einer 5-tägigen Arbeitswoche, oder mindestens 24 Tage im Jahr bei einer 6-tägigen Arbeitswoche.

Mutterschutz – Frauen sind während der Schwangerschaft vor einer Kündigung geschützt. Im Zeitraum von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt gilt das Beschäftigungsverbot.

Arbeitsschutz – Auch für Ihren Arbeitsplatz gelten Vorschriften, die der Arbeitgeber einzuhalten hat, um die Sicherheit und Hygiene bei der Arbeit zu gewährleisten.

Wo bin ich versichert?

Bis zu 24 Monate bleiben Sie in Ihrem Heimatland versichert. Das müssen Sie in Deutschland mit der A1-Bescheinigung nachweisen. Die Ausstellung dieses Formulars muss von Ihrem Arbeitgeber bei der örtlich zuständigen Sozialversicherung in Ihrem Heimatland beantragt werden. Das A1-Formular beweist den deutschen Behörden, dass Sie ordnungsgemäß entsandt sind. Es muss bei Kontrollen vorgelegt werden. Ihr Arbeitsverhältnis bleibt in Ihrem Heimatland mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Ihr Arbeitgeber bezahlt weiterhin die Beiträge für Sozial-, Kranken- und Rentenversicherung.

Wenn Ihre Entsendung länger als 24 Monate dauern sollte, muss Ihr Arbeitgeber ab dem 25. Monat für Sie Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abführen.

Lohnsteuer

Wenn Sie mehr als 183 Tage vorübergehend in Deutschland arbeiten, müssen Sie beim Finanzamt in Deutschland Lohnsteuer zahlen. Sie oder Ihr Arbeitgeber müssen Sie beim Finanzamt in Deutschland vor Ort melden.

Worauf muss ich achten?

Die Entsendung ist nicht korrekt, wenn

  • Sie keine gültige A1-Bescheinigung besitzen.
  • Sie erst in Deutschland für den Job angeworben und angestellt wurden.
  • Ihre Firma im Heimatland nicht tätig ist (sogenannte Briefkastenfirma).
  • Sie Ihre Arbeitsanweisungen von Mitarbeitern des deutschen Unternehmens bekommen.
  • Sie länger als 24 Monate in Deutschland arbeiten, ohne dass hier die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
  • Ihnen der gesetzliche Mindestlohn oder verbindliche Branchenmindestlohn nicht ausgezahlt wird.
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